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Antikorruptionsrichtlinie

1. Zielsetzung

Das Ziel dieser Richtlinie ist es, klare Verhaltensregeln zur Verhinderung von Korruption festzulegen sowie Transparenz und Integrität im beruflichen Handeln zu fördern. MIKRONIKA verfolgt eine Nulltoleranzstrategie gegenüber jeglicher Form von Korruption und korrupten Handlungen.

2. Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt für alle Mitarbeiter und freie Mitarbeiter der Firma, unabhängig von ihrer Position, einschließlich Vorstandsmitglieder, Führungskräfte und freiberuflich tätige Personen, die auf der Grundlage von zivilrechtlichen Verträgen oder B2B-Verträgen arbeiten.

Sie gilt auch für Vertreter des Unternehmens, darunter Subunternehmer, Lieferanten und andere Personen oder Wirtschaftssubjekte, die im Namen oder im Auftrag der Firma tätig sind, insbesondere im Kontakt mit Kunden, öffentlichen Einrichtungen, Handelspartnern und Auftragnehmern.

3. Begriffsbestimmung von Korruption

Korruption ist das unrechtmäßige oder unethische Anbieten, Versprechen, Gewähren, Annehmen oder Fordern von finanziellen oder persönlichen Vorteilen, um Einfluss auf eine Entscheidung, ein Verhalten oder das Ergebnis einer Handlung zu nehmen.

Zur Korruption zählen unter anderem:

  • das Gewähren oder Annehmen von Bestechungsgeldern
  • die Verwendung versteckter Provisionen oder „Dankeschöns” für einen Angebotszuschlag
  • das Versprechen, Anbieten oder Annehmen ungerechtfertigter Geschenke, Dienstleistungen, Rabatte, Reisen, Einladungen, Bargeld usw.
  • die Bevorzugung von Auftragnehmern, Kunden oder Bewerbern im Gegenzug für gegenwärtige oder zukünftige Vorteile

4. Unzulässige Verhaltensweisen und Praktiken

Firma MIKRONIKA akzeptiert keine Handlungen, die zu Korruption führen oder als solche wahrgenommen werden könnten.

Alle beruflichen Entscheidungen müssen auf ehrliche, transparente und von äußeren Einflüssen unabhängige Weise getroffen werden. Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und Vertreter der Firma sollen Situationen vermeiden, die Zweifel an ihrer Integrität oder Glaubwürdigkeit aufkommen lassen könnten.

Bei Unsicherheiten hinsichtlich des richtigen Vorgehens sollte der Vorgesetzte oder die Person, die die Aufgabe erteilt hat, konsultiert werden.

5. Kleine Geschenke und Einladungen

Es sind nur kleine, symbolische Geschenke und Formen der Gastfreundschaft zulässig, die den lokalen Geschäftspraktiken entsprechen und die festgelegten Limits nicht überschreiten. Beispiele hierfür sind Firmengeschenke, Bewirtung während eines Meetings oder Eintrittskarten für eine Branchenveranstaltung, sofern diese keinen Einfluss auf geschäftliche Entscheidungen haben. Bei Zweifeln hinsichtlich der Angemessenheit der Annahme oder Übergabe eines Geschenks ist der Vorgesetzte zu konsultieren.

6. Zusammenarbeit mit Personen, die öffentliche Ämter bekleiden

Als Person, die ein öffentliches Amt ausübt, gilt jede Person, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder einer Entscheidung der zuständigen Behörde:

  • öffentliche Aufgaben wahrnimmt
  • öffentliche Mittel verwaltet
  • oder eine Position in öffentlichen Verwaltungsbehörden, Selbstverwaltungen, in den Organen der Legislative, Exekutive, Judikative sowie in den öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtungen innehat, unabhängig von der Form der Beschäftigung und der Vergütung

Beispiele für Personen, die öffentliche Ämter ausüben, sind unter anderem: Abgeordnete, Senatoren, Mitglieder von Organen der lokalen Selbstverwaltung, Richter, Staatsanwälte, Beamte der Polizei, des Grenzschutzes, Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung, Leiter öffentlicher Schulen oder Leiter von öffentlich finanzierten Gesundheitseinrichtungen.

Im Rahmen der Einhaltung ethischer Grundsätze und der Korruptionsbekämpfung gelten im Umgang mit den öffentliche Ämter bekleidenden Personen folgende Regeln:

  • Es ist verboten, direkte oder indirekte finanzielle oder persönliche Vorteile (einschließlich Geschenke, Spenden, Dienstleistungen, Einladungen, Rabatte oder andere Formen der Vergütung) zu gewähren, anzubieten, zu versprechen, anzunehmen oder zu übertragen
  • Es ist verboten, Geschäftstreffen zu organisieren oder daran teilzunehmen, deren Zweck oder Folge darin bestehen könnte, Entscheidungen von Personen, die öffentliche Ämter bekleiden, zu beeinflussen oder unberechtigte Vorteile zu erlangen
  • Alle Kontakte zu Personen, die öffentliche Ämter bekleiden, müssen transparent und in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen, ethischen Standards und internen Verfahren der Organisation erfolgen

7. Melden von Verstößen

Jeder Mitarbeiter, freier Mitarbeiter und Vertreter der Firma ist verpflichtet, Situationen zu melden, die einen Verstoß gegen die Antikorruptionsvorschriften darstellen könnten. Dies gilt sowohl für eigene Fälle als auch für Situationen, die bei anderen Personen beobachtet wurden, insbesondere wenn diese berufliche Entscheidungen, Geschäftsbeziehungen oder den Ruf des Unternehmens beeinflussen können.

Das Unternehmen gewährleistet Personen, die in gutem Glauben Unregelmäßigkeiten melden, umfassenden Schutz. Das Unternehmen nutzt interne Meldewege gemäß dem Gesetz zum Schutz von Whistleblowern, die Vertraulichkeit und den Schutz vor Repressionen garantieren.

Meldungen können an den direkten Vorgesetzten oder an folgende Adresse gerichtet werden: <sygnalisci-mikronika@mikronika.com.pl>. Die Meldung kann mündlich oder schriftlich erfolgen und sollte eine kurze Beschreibung der Situation sowie, wenn möglich, Angaben zu den betroffenen Personen oder Umständen enthalten.

Alle Meldungen werden mit der gebotenen Sorgfalt geprüft. Ein Mitarbeiter, der einen Verstoß in gutem Glauben meldet, hat dadurch keine negativen Konsequenzen zu befürchten – unabhängig davon, ob sich der Vorfall letztendlich als Verstoß bestätigt.

Die Person, die den Verstoß meldet, hat auch das Recht, eine externe Meldung an die zuständige Behörde zu machen, darunter u. a. an das Zentrale Antikorruptionsbüro, den Bürgerbeauftragten, den Präsidenten des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz oder die für den jeweiligen Sektor zuständige Aufsichtsbehörde.

Die detaillierten Regeln sind in einem internen Verfahren zur Meldung von Rechtsverstößen und zur Einleitung von Folgemaßnahmen festgelegt.

8. Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Richtlinie

Jeder bestätigte Verstoß gegen die Antikorruptionsrichtlinien kann zu Disziplinarmaßnahmen führen, darunter Verweise, Verwarnungen, Suspendierungen oder Kündigungen. Bei rechtswidrigen Handlungen kann MIKRONIKA den Fall an Strafverfolgungsbehörden oder an andere zuständige Institutionen weiterleiten.

Personen, die sich korrupter Handlungen schuldig machen, können auch strafrechtlich, zivilrechtlich oder verwaltungsrechtlich haftbar gemacht werden – gemäß den Bestimmungen des Strafgesetzbuches und anderer geltender Rechtsvorschriften.

9. Schulungsmaßnahmen und Verantwortungsbewusstsein

MIKRONIKA führt regelmäßige Korruptionsrisikobewertungen durch, darunter Analysen von Prozessen, Geschäftspartnern, ausländischen Märkten und risikoreichen Transaktionen. Die Ergebnisse dienen der Aktualisierung von Verfahren und Schulungen.

MIKRONIKA gewährleistet ihren Mitarbeitern, Partnern und Vertretern Zugang zu Informationen und Schulungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung und der Förderung einer Kultur der Integrität. Schulungen und interne Mitteilungen unterstützen die Erkennung riskanter Situationen und das richtige Reagieren darauf.

10. Überwachung und Aktualisierung der Richtlinie

Die Antikorruptionsrichtlinie wird mindestens alle 12 Monate oder bei wesentlichen rechtlichen oder organisatorischen Änderungen oder infolge von Vorfällen überprüft.

Für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung der Richtlinie ist die Geschäftsführung verantwortlich. Die Geschäftsführung ernennt einen Beauftragten für Meldungen, der für die Umsetzung, Überwachung und Aktualisierung der Antikorruptionsrichtlinie, die Durchführung von Schulungen, die Analyse von Meldungen und die Empfehlung von Korrekturmaßnahmen verantwortlich ist.   [-]

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