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Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML)

1. Zielsetzung

Ziel dieser Richtlinie ist es, Verhaltensregeln zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festzulegen. MIKRONIKA verpflichtet sich, bei ihren Geschäftsbeziehungen die gebotene Sorgfalt zu beachten und allen Handlungen entgegenzuwirken, die dazu dienen könnten, die illegale Herkunft von Finanzmitteln zu verschleiern oder kriminelle Organisationen zu unterstützen.

Firma MIKRONIKA gilt als keine Verpflichtete im Sinne von Art. 2 des AML-Gesetzes, führt jedoch aufgrund der Art ihrer Tätigkeit und ihrer Beziehungen zu Unternehmen aus dem regulierten Sektor Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Teil ihrer Sorgfaltspflicht und ihres Risikomanagements durch.

2. Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt für alle Mitarbeiter und freie Mitarbeiter der Firma, unabhängig von ihrer Position und Beschäftigungsform, einschließlich Vorstandsmitglieder, Führungskräfte und freiberuflich tätige Personen, die auf der Grundlage von zivilrechtlichen Verträgen oder B2B-Verträgen arbeiten.

Sie gilt auch für Vertreter des Unternehmens, darunter Subunternehmer, Lieferanten und andere Personen oder Wirtschaftssubjekte, die im Namen oder im Auftrag der Firma tätig sind, insbesondere im Kontakt mit Kunden, Finanzeinrichtungen, Handelspartnern und Auftragnehmern.

3. Unser Ansatz

MIKRONIKA beteiligt sich nicht an Aktivitäten, die der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dienen könnten. Sie führt ihre Geschäfte auf transparente Weise, in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und ethischen Grundsätzen. Sie wendet den Grundsatz „Kenne deinen Kunden und Geschäftspartner” (KYC, Know your customer) an und ergreift geeignete Maßnahmen, wenn Zweifel hinsichtlich der Herkunft der Finanzmittel oder der Art der jeweiligen Transaktion bestehen.

4. Unzulässige Handlungen

Es ist verboten, an Transaktionen teilzunehmen, die dazu dienen können, die Herkunft von Finanzmitteln zu verschleiern, Steuerkontrollen zu umgehen oder illegale Aktivitäten zu unterstützen. Insbesondere ist es verboten, mit Personen zusammenzuarbeiten, die im Verdacht stehen, an kriminellen Handlungen beteiligt zu sein, sowie Barzahlungen über die gesetzlichen Grenzen hinaus oder in ungewöhnlicher Form durchzuführen, die ihre Identifizierung erschweren könnten.

5. Reagieren auf verdächtige Situationen

Jeder Mitarbeiter, freier Mitarbeiter oder Vertreter der Firma, der eine Transaktion oder Situation bemerkt, die den begründeten Verdacht erweckt, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen könnte, ist verpflichtet, diese Situation unverzüglich zu melden. Der Verdacht muss nicht bestätigt sein – es reicht aus, dass ein realer Zweifel besteht.

MIKRONIKA gewährleistet einen angemessenen Umgang mit und eine Dokumentation solcher Situationen unter Wahrung der Vertraulichkeit und der Datenschutzbestimmungen.

6. Melden von Verstößen

MIKRONIKA gewährleistet Personen, die in gutem Glauben Unregelmäßigkeiten melden, umfassenden Schutz. Die Firma nutzt interne Meldewege, die dem Gesetz zum Schutz von Whistleblowern entsprechen und Vertraulichkeit, Anonymität und den Schutz vor Repressionen garantieren.

Meldungen über mögliche Verstöße gegen die AML-Vorschriften sind an den Vorgesetzten oder an folgende Adresse zu richten:
<sygnalisci-mikronika@mikronika.com.pl>. MIKRONIKA gewährleistet die vollständige Vertraulichkeit des Meldeverfahrens und den Schutz von Personen, die in gutem Glauben Meldung erstatten, vor negativen Konsequenzen.

Bei begründetem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung meldet MIKRONIKA dies dem Generalinspektor für Finanzinformationen (GIIF).

Die detaillierten Regeln sind in einem internen Verfahren zur Meldung von Rechtsverstößen und zur Einleitung von Folgemaßnahmen festgelegt.

7. Konsequenzen von Verstößen

Verstöße gegen diese Richtlinie können schwerwiegende interne und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. MIKRONIKA kann Disziplinarmaßnahmen ergreifen, einschließlich der Kündigung des Vertrags, und den Fall den zuständigen Strafverfolgungs- oder Aufsichtsbehörden melden. Dies gilt auch für Fälle, in denen trotz Kenntnis oder begründetem Verdacht keine Meldung erfolgt ist.

8. Schulungsmaßnahmen und Verantwortungsbewusstsein

MIKRONIKA stellt ihren Mitarbeitern, freien Mitarbeitern und Vertretern Schulungen und Informationsmaterialien zur Verfügung, die sich mit der Erkennung und Bekämpfung von Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung befassen. Die Vermittlung von Wissen und die Aktualisierung der Verfahren erfolgen regelmäßig und werden an Änderungen der Rechtsvorschriften angepasst.

9. Überwachung und Aktualisierung der Richtlinie

Die Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird mindestens einmal alle 12 Monate oder bei wesentlichen rechtlichen oder organisatorischen Änderungen oder infolge von Vorfällen überprüft. Die Aufsicht über die Umsetzung dieser Richtlinie obliegt dem Vorstand. Der Vorstand ernennt einen Beauftragten für Meldungen, der für die Umsetzung, Überwachung und Aktualisierung der Richtlinie, die Durchführung von Schulungen, die Analyse von Meldungen und die Empfehlung von Korrekturmaßnahmen verantwortlich ist.

Jeder Mitarbeiter, freier Mitarbeiter oder Vertreter der Firma ist verpflichtet, besondere Vorsicht walten zu lassen und auf Unregelmäßigkeiten gemäß den geltenden Gesetzen und internen Verfahren zu reagieren.   [-]

Unsere Kunden

MIKRONIKA sp. z o.o.

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